Benutzung der Nebelschlussleuchte

Nachdem es heute früh so ziemlich nebelig war, muss ich mich mal über die Nebelschlussleuchtenbenutzer auslassen.

Laut §17 Abs.3 und §3 Abs.1 S.2 der STVO darf man mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nur 50 km/h fahren. Außerdem darf man sie erst ab 50 m Sicht anschalten. 50, nicht 150.
Und innerorts sollte man sie garnicht einschalten.

Schade, dass das nicht alle Autofahrer wissen.

Noch ein paar Tipps mit Klick auf hier: hier

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4 Antworten zu Benutzung der Nebelschlussleuchte

  1. Pingback:Hinweis zur Nebelschlussleuchte - Blogging Rööö

  2. Pingback:Liebe Mainpost, ich bitte euch um einen Gefallen… | Würzblog - Leben in, um und warum Würzburg

  3. photizo sagt:

    Ich „schieß“ dann immer zurück und schalte mein Aufblendlicht ein. Nicht die feine englische Art, aber die Penner habens echt verdient…

  4. Rööö sagt:

    Hilft nicht. Schon probiert… 😉

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